MieterpulsMieterhöhung allgemein

Bayern

Mieterhöhung in Baiersdorf: 15 % statt 20 %

Baiersdorf steht in der Mieterschutzverordnung (MiSchuV) des Landes Bayern. Ihre Miete darf hier innerhalb von drei Jahren um höchstens 15 Prozent steigen — nicht um 20 Prozent wie im Bundesdurchschnitt.

Die Kappungsgrenze begrenzt, um wie viel eine bestehende Miete innerhalb von drei Jahren steigen darf. Bundesweit sind das 20 Prozent. Länder dürfen sie für Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt auf 15 Prozent absenken — und Bayern hat das für Baiersdorf (Landkreis Erlangen-Höchstadt) getan.

Was das konkret heißt

Aktuelle Nettokaltmiete (Beispiel)850 €
Maximum in Baiersdorf (15 %)977 €
Ohne abgesenkte Grenze wären es (20 %)1020 €

Beispielrechnung. Zusätzlich gilt immer: höchstens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, und frühestens 15 Monate nach der letzten Erhöhung.

Und wenn Sie neu einziehen?

Für Baiersdorf gilt zusätzlich die Mietpreisbremse. Bei einer NEUvermietung darf die Miete höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Kappungsgrenze oben betrifft dagegen die laufende Miete in einem bestehenden Mietverhältnis — zwei verschiedene Regeln für zwei verschiedene Situationen.

Ausnahmen gibt es unter anderem für Neubauten (erstmals nach dem 1.10.2014 genutzt und vermietet), für umfassend modernisierte Wohnungen und für eine bereits zuvor höhere Vormiete. Der Vermieter muss über eine solche Ausnahme unaufgefordert informieren.

Bevor Sie zustimmen

  1. 01Ist die Erhöhung schriftlich begründet (Mietspiegel, Vergleichswohnungen, Gutachten)? Ohne Begründung ist sie unwirksam.
  2. 02Bleibt sie über drei Jahre gerechnet unter 15 Prozent — der in Baiersdorf geltenden Grenze?
  3. 03Sind seit der letzten Erhöhung mindestens 15 Monate vergangen?
  4. 04Überschreitet die neue Miete die ortsübliche Vergleichsmiete?

Sie haben Zeit: Die Zustimmungsfrist läuft bis zum Ende des übernächsten Monats nach Zugang. Stimmen Sie nicht zu, muss der Vermieter klagen — automatisch wirksam wird eine Mieterhöhung nie.

Rechtsstand

Mieterschutzverordnung (MiSchuV) des Landes Bayern vom 16. Dezember 2025, GVBl. 2025 S. 718, in der geltenden Fassung, gültig bis 31. Dezember 2029 — eine Liste für Kappungsgrenze und Mietpreisbremse.

Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Im Streitfall hilft ein Mieterverein oder eine Anwältin für Mietrecht.

Mieterhöhung allgemein prüfen