Mieterhöhung prüfen
Schriftlich begründet, Kappungsgrenze beachtet, fünfzehn Monate seit der letzten Erhöhung — sonst ist sie angreifbar.
Eine Mieterhöhung wird nicht automatisch wirksam. Sie ist ein Verlangen, dem Sie zustimmen — oder eben nicht. Bevor Sie unterschreiben, lohnt der Blick auf drei Punkte.
Die Fristen
| Wartefrist seit letzter Erhöhung | 15 Monate |
| Kappungsgrenze | 20 % in 3 Jahren; in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt vielerorts 15 % |
| Ihre Überlegungsfrist | bis zum Ende des übernächsten Monats nach Zugang |
| Bei Nichtzustimmung | der Vermieter muss klagen — es passiert nichts automatisch |
Typische Fehler
- Die Erhöhung ist nicht begründet (kein Mietspiegel, keine Vergleichswohnungen, kein Gutachten).
- Die ortsübliche Vergleichsmiete wird überschritten.
- Modernisierungsumlage und Vergleichsmieten-Erhöhung werden vermischt.
- Die Wartefrist von fünfzehn Monaten ist nicht eingehalten.
Was Sie tun können
- 01Prüfen, ob das Schreiben eine Begründung enthält — ohne sie ist es unwirksam.
- 02Die geforderte Miete mit dem örtlichen Mietspiegel vergleichen.
- 03Kappungsgrenze über drei Jahre nachrechnen, nicht nur die aktuelle Erhöhung.
- 04Nicht vorschnell zustimmen: Die Überlegungsfrist gehört Ihnen.
Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Fristen und Ansprüche hängen vom Einzelfall, vom Mietvertrag und vom Bundesland ab. Im Streitfall hilft ein Mieterverein oder eine Anwältin für Mietrecht.
Wo die 15-Prozent-Grenze gilt
In 132 baden-württembergischen Städten und Gemeinden darf die Miete nur um 15 statt 20 Prozent steigen. Steht Ihr Ort dabei, sehen Sie es hier:
AchernAitrachAltbachAspergBacknangBad BellingenBad KrozingenBad SchussenriedBaienfurtBöblingenBodman-LudwigshafenBötzingenDeggenhausertalDenkendorfDettingen an der ErmsDielheimDietenheimEdingen-NeckarhausenEhrenkirchenEisenbach (Hochschwarzwald)Eislingen/FilsEllhofenEmmendingenEningen u. AchalmEsslingen am NeckarFellbachFilderstadtFreiamtFreiburg i. BrFrickingenFriedrichshafenFriesenheimGöppingenGottenheimGraben-NeudorfGüglingenGundelfingenHäg-EhrsbergHeddesheimHeidelbergHeilbronnHeiligenbergHeitersheimHolzgerlingenHoßkirchHülbenIttlingenJagsthausenKappel-GrafenhausenKarlsruheKenzingenKernen im RemstalKippenheimKirchardtKirchheim unter TeckKirchzartenKißleggKorbKorntal-MünchingenKornwestheimLahr/SchwarzwaldLeonbergLichtensteinLörrachGesetzblatt für Baden-WürttembergJahrgang 2025Nr. 145 vom 19. Dezember 2025 LudwigsburgMahlbergMahlstettenMalsburg-MarzellMalterdingenMarchMaselheimMassenbachhausenMeckenbeurenMeißenheimMerklingenMerzhausenMetzingenMöglingenMühlackerMühlhausen-EhingenMühlingenNeuhausen auf den FildernNeulußheimNürtingenOberhausen-RheinhausenOffenburgOstfildernPfaffenhofenPfaffenweilerPfedelbachPforzheimPhilippsburgReichenauReilingenReutlingenRheinhausenRiederichRiegel am KaiserstuhlSalachSasbachSasbach am KaiserstuhlSchallstadtSchutterwaldSchwaikheimSchwarzachSindelfingenSt. Leon-RotStegenSteinenbronnStockachStuttgartTeningenTübingenUlmUmkirchUntermarchtalUtzenfeldVogtVogtsburg im KaiserstuhlWaldkirchWeil am RheinWeingartenWembachWernau (Neckar)WiddernWieslochWittnauWolfeggWutachZwiefalten
Quelle: GBl. 2025 Nr. 145 vom 19.12.2025, gültig bis 31. Dezember 2026.