Baden-Württemberg
Mieterhöhung in Meißenheim: 15 % statt 20 %
Meißenheim steht in der Kappungsgrenzenverordnung. Ihre Miete darf hier innerhalb von drei Jahren um höchstens 15 Prozent steigen — nicht um 20 Prozent wie im Bundesdurchschnitt.
Die Kappungsgrenze begrenzt, um wie viel eine bestehende Miete innerhalb von drei Jahren steigen darf. Bundesweit sind das 20 Prozent. Länder dürfen sie für Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt auf 15 Prozent absenken — und Baden-Württemberg hat das für Meißenheim getan.
Was das konkret heißt
| Aktuelle Nettokaltmiete (Beispiel) | 850 € |
| Maximum in Meißenheim (15 %) | 977 € |
| Ohne abgesenkte Grenze wären es (20 %) | 1020 € |
Beispielrechnung. Zusätzlich gilt immer: höchstens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, und frühestens 15 Monate nach der letzten Erhöhung.
Und wenn Sie neu einziehen?
Für Meißenheim gilt zusätzlich die Mietpreisbremse. Bei einer NEUvermietung darf die Miete höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Kappungsgrenze oben betrifft dagegen die laufende Miete in einem bestehenden Mietverhältnis — zwei verschiedene Regeln für zwei verschiedene Situationen.
Ausnahmen gibt es unter anderem für Neubauten (erstmals nach dem 1.10.2014 genutzt und vermietet), für umfassend modernisierte Wohnungen und für eine bereits zuvor höhere Vormiete. Der Vermieter muss über eine solche Ausnahme unaufgefordert informieren.
Bevor Sie zustimmen
- 01Ist die Erhöhung schriftlich begründet (Mietspiegel, Vergleichswohnungen, Gutachten)? Ohne Begründung ist sie unwirksam.
- 02Bleibt sie über drei Jahre gerechnet unter 15 Prozent — der in Meißenheim geltenden Grenze?
- 03Sind seit der letzten Erhöhung mindestens 15 Monate vergangen?
- 04Überschreitet die neue Miete die ortsübliche Vergleichsmiete?
Sie haben Zeit: Die Zustimmungsfrist läuft bis zum Ende des übernächsten Monats nach Zugang. Stimmen Sie nicht zu, muss der Vermieter klagen — automatisch wirksam wird eine Mieterhöhung nie.
Rechtsstand
Kappungsgrenzenverordnung Baden-Württemberg (KappVO BW) vom 16. Dezember 2025, GBl. 2025 Nr. 145 vom 19.12.2025
Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg (MietBegrenzVO BW) vom 16. Dezember 2025, GBl. 2025 Nr. 144 vom 19.12.2025
Beide gültig vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 und beide für dieselben 130 Städte und Gemeinden — elementweise geprüft.
Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Im Streitfall hilft ein Mieterverein oder eine Anwältin für Mietrecht.