Mietpreisbremse prüfen
Bei Neuvermietung höchstens ortsübliche Vergleichsmiete + 10 % — in 130 Gemeinden in Baden-Württemberg.
Die Mietpreisbremse betrifft den Moment, in dem ein Mietvertrag NEU geschlossen wird — nicht die spätere Erhöhung. Sie gilt nicht überall, und sie hat vier Ausnahmen, über die der Vermieter von sich aus informieren muss. Genau daran scheitert sie in der Praxis am häufigsten.
Die Fristen
| Obergrenze | ortsübliche Vergleichsmiete + 10 % |
| Geltung | nur in Gemeinden der Mietpreisbegrenzungsverordnung |
| Auskunftspflicht des Vermieters | unaufgefordert VOR Vertragsschluss, wenn er sich auf eine Ausnahme beruft |
| Rückforderung zu viel gezahlter Miete | ab Rüge, in der Regel nicht rückwirkend für die Zeit davor |
Typische Fehler
- Annehmen, sie gelte überall — sie gilt nur in den benannten Gemeinden.
- Sie mit der Kappungsgrenze verwechseln: die eine betrifft die NEUvermietung, die andere die laufende Miete.
- Die Rüge nicht oder zu spät erheben — ohne Rüge fließt in der Regel nichts zurück.
- Eine behauptete Ausnahme (Neubau, Modernisierung, Vormiete) ungeprüft hinnehmen.
Was Sie tun können
- 01Prüfen, ob die Gemeinde in der Verordnung steht — die Suche oben beantwortet das.
- 02Ortsübliche Vergleichsmiete über den örtlichen Mietspiegel ermitteln.
- 03Vereinbarte Miete gegen Vergleichsmiete + 10 % rechnen.
- 04Bei Überschreitung schriftlich rügen und die Auskunft zur behaupteten Ausnahme verlangen.
Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Fristen und Ansprüche hängen vom Einzelfall, vom Mietvertrag und vom Bundesland ab. Im Streitfall hilft ein Mieterverein oder eine Anwältin für Mietrecht.