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Mietpreisbremse prüfen

Bei Neuvermietung höchstens ortsübliche Vergleichsmiete + 10 % — in 130 Gemeinden in Baden-Württemberg.

Die Mietpreisbremse betrifft den Moment, in dem ein Mietvertrag NEU geschlossen wird — nicht die spätere Erhöhung. Sie gilt nicht überall, und sie hat vier Ausnahmen, über die der Vermieter von sich aus informieren muss. Genau daran scheitert sie in der Praxis am häufigsten.

Die Fristen

Obergrenzeortsübliche Vergleichsmiete + 10 %
Geltungnur in Gemeinden der Mietpreisbegrenzungsverordnung
Auskunftspflicht des Vermietersunaufgefordert VOR Vertragsschluss, wenn er sich auf eine Ausnahme beruft
Rückforderung zu viel gezahlter Mieteab Rüge, in der Regel nicht rückwirkend für die Zeit davor

Typische Fehler

Was Sie tun können

  1. 01Prüfen, ob die Gemeinde in der Verordnung steht — die Suche oben beantwortet das.
  2. 02Ortsübliche Vergleichsmiete über den örtlichen Mietspiegel ermitteln.
  3. 03Vereinbarte Miete gegen Vergleichsmiete + 10 % rechnen.
  4. 04Bei Überschreitung schriftlich rügen und die Auskunft zur behaupteten Ausnahme verlangen.

Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Fristen und Ansprüche hängen vom Einzelfall, vom Mietvertrag und vom Bundesland ab. Im Streitfall hilft ein Mieterverein oder eine Anwältin für Mietrecht.

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